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   BVerwG, 31.07.1969 - II B 8.69   

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BVerwG, 31.07.1969 - II B 8.69 (https://dejure.org/1969,1857)
BVerwG, Entscheidung vom 31.07.1969 - II B 8.69 (https://dejure.org/1969,1857)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Juli 1969 - II B 8.69 (https://dejure.org/1969,1857)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.01.1962 - VI C 42.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1969 - II B 8.69
    Die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfragen bedürfen jedenfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1962 - BVerwG VI C 42.59 - (BVerwGE 13, 299) geklärt sind, mag sich auch der Sachverhalt im vorliegenden Fall in manchen Einzelheiten von dem dort entschiedenen unterscheiden.

    Die weiter von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob nicht die Auffassung, daß auch bei einem beurlaubten Beamten eine "Verwendung" im Sinne von § 117 Abs. 1 BBG vorliegen könne, zu einer Beseitigung jeder den Gesetzeswortlaut berücksichtigenden Abgrenzungsmöglichkeit dieses Begriffes führe, und ob nicht eine derartige Auslegung eine Erfassung zumindest aller Fälle einer den öffentlichen Belangen dienenden Beurlaubung gemäß § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG bedeute, ist bereits durch das Urteil vom 15. Januar 1962 a.a.O. (S. 303) dahin beantwortet, daß einer über die mit dieser Vorschrift beabsichtigten Grenzen hinausgehenden Anwendung des § 117 BBG - abgesehen davon, daß die Voraussetzung der Berücksichtigung bis zum Doppelten die Zusicherung der Ruhegehaltfähigkeit der Urlaubszeit nach § 111 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BBG sei - jedenfalls dadurch vorgebeugt sei, daß es sich um eine Ermessensvorschrift handele.

  • BVerwG, 21.05.1960 - V B 5.60

    Kriegsgefangenenentschädigung aufgrund der Gefangennahme einer auf Veranlassung

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1969 - II B 8.69
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechts frage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 510, § 132 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]).
  • BVerwG, 04.08.1961 - VIII B 9.61

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision in Sachen

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1969 - II B 8.69
    Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechts frage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 510, § 132 VwGO Nr. 1] und Beschluß vom 4. August 1961 - BVerwG VIII B 9.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 16]).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1969 - II B 8.69
    Ob und in welcher Beziehung das Revisionsverfahren zur Klärung einer solchen Rechtsfrage führen wird, muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung wenigstens durch die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage dargelegt werden (vgl. BVerwGE 13, 90 [91] und ständige Rechtsprechung).
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